04.01.2012                     

Interview mit Rechtsanwalt Raphael Thomas zu den Vorwürfen gegen den Bundespräsidenten (Märkische Oderzeitung vom 04.01.2012)

Das Interview mit Rechtsanwalt Thomas finden Sie hier. 


 08.12.2011                     

Schülerzeitung "Bazillus" darf verteilt werden  - Thomas Rechtsanwälte gewinnen mit 12-jährigem Schüler aus Bayern vor dem Verwaltungsgericht

Ein 12-Jähriger aus Landsberg am Lech (Bayern) wollte seine Schülerzeitung "Bazillus" verteilen. Die Schulleitung verweigerte jedoch die Erteilung der Erlaubnis zum Verteilen der Zeitung. Nicht etwa aus inhaltlichen Gründen. Der einzige Grund vielmehr: Es dürfe an jeder Schule nur eine Schülerzeitung geben. Dies sei die Schülerzeitung "Virus", die schon seit knapp zwei Jahren nicht mehr erschienen war.

Die absurde Rechtsauffassung der Schule wurde vom Bayerischen Kultusministerium bestätigt. Dieses bestätigte die Rechtsauffassung der Schulleitung, dass es nur eine Schülerzeitung geben dürfe. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Verteilen der Schülerzeitung Bazillus bestehe nicht. Für die Redaktion des Bazillus bedeutete dies ein faktisches Verbot ihrer Schülerzeitung Bazillus.

Vor dem Hintergrund von Art. 5 GG erschien uns das wenig überzeugend. Alle Appelle an Schulleitung und Kultusministerium halfen aber nicht weiter. Der Schüler zog, anwaltlich durch uns vertreten, vor das Verwaltungsgericht in München (M 3 E 11.5539) und bekam dort sein Recht: Per einstweiliger Anordnung stellte das Gericht fest, dass die Schule es dem Schüler (natürlich) nicht untersagen dürfe, seine Schülerzeitung zu verteilen.

Entscheidung im Volltext:

http://www.jpbayern.de/jpbayern_v2/newsv2.php

Presse:

http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/zeitungen_zeitschriften/schuelerzeitung121.html

http://www.br.de/fernsehen/bayerisches-fernsehen/sendungen/schwaben-und-altbayern-aktuell/schuelerzeitung-landsberg-schule100.html

http://www.sueddeutsche.de/karriere/recht-auf-zweite-schuelerzeitung-vom-schuelerzeitungs-redakteur-zum-helden-der-meinungsfreiheit-1.1232299

http://www.spiegel.de/schulspiegel/0,1518,802564,00.html

http://www.handelsblatt.com/panorama/aus-aller-welt/siebtklaessler-besiegt-buerokratie/5938034.html

http://meedia.de/print/12-jaehriger-kaempft-fuer-pressefreiheit-in-bayern/2011/12/08.html

http://www.merkur-online.de/lokales/lechrain/zeitungs-zensur-schueler-verklagt-freistaat-1521671.html

Aktenzeichen: VG München, M 3 E 11.5539

 


 26.08.2011                       


Ausstellungseröffnung David Biene: HOPPED-UP in unserer Kanzlei

Fotos der Feier zur Eröffnung der Ausstellung mit Bildern des Fotografen David Biene in unseren Kanzleiräumen finden Sie hier.

 



11.08.2011              

OVG Berlin-Brandenburg: 
Verweigerte Akkreditierung einer Fotojournalistin ist rechtswidrig

 

Mit Urteil vom 22.06.2011 (Az. OVG 10 B 1.11) hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) das Akkreditierungsersuchen einer zuvor als Greenpeace-Aktivistin aktenkundig gewordenen Fotojournalistin nicht ablehnen durfte.

Einen Antrag der Journalistin auf Akkreditierung für den G-8-Gipfel in Heiligendamm (2007) hatte das Bundespresseamt (BPA) abgelehnt, da in den Jahren 2004 und 2006 gegen die Journalistin drei Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit Aktionen von Greenpeace eingeleitet worden waren.  Aus diesen Vorfällen lässt sich nach Ansicht der Richter die (vom BPA zur Begründung der Ablehnung angegebene) Gefahr weiterer Störungen und Übergriffe sowie der Begehung ähnlicher Straftaten jedoch nicht herleiten.

Das OVG Berlin-Brandenburg entschied, die Versagung des Zugangs zum G-8-Gipfel stelle einen tiefgreifenden Eingriff in das der Klägerin zustehende Grundrecht auf gleichberechtigten der Fotojournalistin dar. Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass über ihre Akkreditierung nach sachgerechten Kriterien und willkürfrei entschieden wird. Diesen Anspruch sahen die Richter durch die konkrete Begründung der Versagung als verletzt an. Das BPA habe unter anderem Art und Schwere der der Klägerin vorgehaltenen - und im Übrigen nicht unbestrittenen - Vorfälle nicht im Lichte ihrer Grundrechte gewürdigt.




15.05.2011             

          

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